Von institutions- zu personenzentrierten Hilfen in der psychiatrischen
Versorgung
1. Einleitung
1.1 Der Auftrag der Kommission
Das Forschungsprojekt hat den Auftrag, Grundlagen zur
Personalbemessung und die entsprechenden , strukturellen Rahmenbedingungen
für eine bedarfsgerechte Versorgung im komplementären Bereich
zu erarbeiten. Die Psychiatrie-Enquete (1975), das Modellprogramm der
Bundesregierung (1980 - '85) sowie die Empfehlungen der Expertenkommission
(1988) hatten das Reformziel, die Voraussetzungen dafür zu schaffen,
dass - insbesondere chronisch - psychisch kranke Menschen die therapeutischen
Hilfen und Lebensbedingungen erhalten, die sie benötigen, um in ihrem
Heimatkreis bzw. ihrer Heimatstadt auf Dauer integriert leben zu können.'
Für die meisten chronisch psychisch kranken Menschen
(einschließlich chronisch abhängigkeitskranken: alkohol- medikamenten-
und drogenabhängigen) - auch im höheren Lebensalter - wurde
dieses Reformziel bisher nicht eingelöst. Nach wie vor überwiegen
für diese Personengruppen (oft wohnortferne) stationäre Versorgungsformen
gegenüber ambulanten und teilstationären, weil sie traditionell
bedingt einfacher zu organisieren sind, weil sie den Interessen der Träger
entgegenkommen und weil die Verantwortung für Planung, Koordination,
Durchführung und Finanzierung, und damit für die »Sicherstellung«
ambulanter und teilstationärer Versorgung völlig unzulänglich
geregelt ist.3
Dies gilt vor allem immer dann, wenn bei einer Person
aus dem Spektrum Behandlung, Rehabilitation, Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen
mehrere Leistungen gleichzeitig erforderlich sind. Meist wird dann der
Weg des geringsten Widerstandes beschritten, das heißt auf stationäre
Formen zurückgegriffen. Immer, wenn Hilfen verschiedener Fachkräfte
als Komplexleistung notwendig werden, das heißt stringent aufeinander
abgestimmt und unter einer Leitung, dann sind solche Hilfen nur in einer
stationären Einrichtung erhältlich gegebenenfalls weitab vom
Wohnort. Jemanden stationär in die Klinik aufzunehmen, jemand von
der Klinik in eine Einrichtung (z.B. ein Heim) zu entlassen, ist viel
einfacher als ein Netz ambulanter Hilfen (Behandlung, Rehabilitation,
Eingliederung, Pflege) zu knüpfen, durch die es gelingt, die Person
in der eigenen Wohnung ausreichend zu fördern, bzw. sich kümmernde
Angehörige zu unterstützen bzw. zu entlasten. Unter den gegebenen
Finanzierungsstrukturen ist es viel leichter, vollstationäre Einrichtungen
zu planen und zu finanzieren als ambulante bzw. teilstationäre Komplexleistungen.
Die Diskrepanz zwischen dem fachlichen und politischen
Ziel »ambulant vor stationär« einerseits und der Versorgungsrealität
»stationär vor ambulant« andererseits ist nicht nur ein Problem psychiatrischer
Versorgung, sondern auch der Versorgung von anderen chronisch kranken
und behinderten Personen, insbesondere im höheren Lebensalter.
Das Sozialgesetzbuch 1 enthält in §10 eine schon
in den 70er Jahren niedergelegte Norm für die »Eingliederung Behinderter«:
»Wer körperlich, geistig oder seelisch behindert
ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat unabhängig von der
Ursache der Behinderung ein Recht auf die Hilfe, die notwendig ist, um
1. die Behinderung abzuwenden, zu bessern und ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern;
2. ihm einen seinen Neigungen und Fähigkeiten
entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbesondere im Arbeitsleben
zu sichern.«
Dieser Paragraph ist eine für unser Leistungsrecht
bindende Norm, aber leider keine Norm, aus der im Einzelfall Leistungen
eingeklagt werden können.
Wie ist diese Programmatik mit Leben zu füllen?
Der fachliche Begriff von »Rehabilitation«4 , der weiter
gefasst ist als der kostentechnische, bezeichnet einen Prozess,
»der eine körperlich oder psychisch behinderte Person befähigt,
in einem so weit als möglich normalen sozialen Kontext den bestmöglichen
Gebrauch von ihren verbliebenen Fähigkeiten zu machen.« (BENNETT5) Nach dieser Definition, die wir von den Engländern gelernt haben,
ist niemand so gestört, so krank, so behindert, um vom Leben in der
Gemeinde ausgeschlossen werden zu müssen - wenn nur die Hilfen entsprechend
gestaltet sind.
Statt chronisch psychisch kranke Menschen in Asylen (im
Sinne von GOFFMAN6) zu institutionalisieren und sie damit
aus ihrem eigenen Lebensfeld auszugliedern, geht es darum, dass der
Kreis, die Stadt ihnen "Asyl" bieten im Sinne von akzeptierendem Lebensraum
und Sorge tragen für die dazu notwendigen Hilfen.
Der Kreis/die Stadt hat die politische Verantwortung
dafür, dass nicht nur gesunde und somatisch kranke Menschen
in der Kommune leben können, sondern auch die schwerer psychisch
kranken Personen als Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde
bleiben können. Das ist das Ziel von Gemeindepsychiatrie. Das wäre
die positive Antithese zur »Euthanasie« in der Nazi-Zeit. Kranke und behinderte
Menschen, deren Leben im Dritten Reich als lebensunwert galt, sollen heute
und morgen als Mitbürgerinnen und Mitbürger in der Gemeinde
leben.
Aus dem vorigen Jahrhundert haben wir das Paradigma der
psychiatrischen Heil- und Pflegeanstalt »geerbt«. Als die Kritik an den
»menschenunwürdigen Verhältnissen«, den »brutalen Realitäten«
in den psychiatrischen Anstalten der Bundesrepublik öffentlich wurde
(Zwischenbericht der Sachverständigenkommission zur Psychiatrieenquete,
1973), kam die Psychiatrie-Reform in Gang. Die Ablösung der psychiatrischen
Heil- und Pflegeanstalt durch wohnortnahe psychiatrische Kliniken einerseits
und gemeindepsychiatrische komplementäre und ambulante Dienste andererseits
wurde mit der Psychiatrie-Enquete eingeleitet und den Empfehlungen der
Expertenkommission (1988) konzeptionell weitergeführt. Mit der Psychiatrie-Personalverordnung
(Psych-PV, 1990) hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
»Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in
der stationären Psychiatrie« gesetzt. Dazu heißt es in der
Pressemitteilung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
(vom 30.4.1990):
»Die geplante Verordnung dient vor allem dem Ziel, in
der Psychiatrie eine Therapie zu ermöglichen, die die Patienten befähigt,
außerhalb stationärer Einrichtungen ihr Leben weitgehend selbst
zu gestalten, sie also wieder in die Gesellschaft einzugliedern.«
Neben einer erhöhten und rechtlich abgesicherten
Personalausstattung der stationären und teilstationären psychiatrischen
Krankenhausbehandlung setzte die Verordnung auch strukturelle Impulse:
Mit der Abkehr vom einheitlichen Pflegesatz und der Differenzierung in
Behandlungsbereiche, die sich am Behandlungsbedarf des einzelnen Patienten
orientieren, wird der Schritt zu einer patientenzentrierten, nicht mehr
institutionszentrierten Personalbemessung getan. »Das Bett als Maßstab
hat ausgedient.« (LUITHLEN, Referatsleiter im BMA/BMG7)
Durch die Psych-PV konnte die Psychiatrie-Reform im klinisch-stationären
Bereich vorangetrieben werden. Für den gemäß dem anerkannten
Prinzip "ambulant vor stationär" ~ bedeutenderen außerklinischen,
den so genannten komplementären Bereich, fehlt eine entsprechende
umfassende Konzeption noch. Dieser Aufgabe hatte sich die Kommission »Personalbemessung
im komplementären Bereich psychiatrischer Versorgung« anzunehmen.
Der zentrale Gedanke des Konzeptes der Kommission soll
zur Orientierung vorangestellt werden:
Traditionell bedeutet ambulant wenig und stationär
viel Hilfe. Wer mit wenig nicht auskommt, muss sich in das Bett einer
Einrichtung legen, um viel Hilfe zu erhalten, auch wenn er oder sie eine
Wohnung hat. Das führt oft, insbesondere wenn die benötigten
Einrichtungen eine "Reha-Kette" bilden und die Einrichtungen wohnortfern
liegen, zur Ausgliederung aus dem gewohnten Lebensfeld und zur Ausbürgerung
aus der Heimatstadt bzw. dem Heimatkreis.
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