Benutzungsordnung für die Rechner und Netze an der Hochschule Fulda



Die Benutzungsordnung für die Rechner und Netze an der Hochschule Fulda  wurde am 23. Oktober 2008 vom Präsidium der Hochschule Fulda verabschiedet und am 29. Mai 2013 und am 25. November 2021 ergänzt. Die erweiterte Benutzungsordnung tritt am 26. November 2021 in Kraft.

Präambel

§ 1  Geltungsbereich

§ 2  Benutzerkreis und Aufgaben

§ 3  Benutzungsberechtigungen

§ 4  Gesetzliche Einbindung

§ 5  Rechte und Pflichten der Benutzer und Benutzerinnen

§ 5a  Nutzungsverpflichtung für Studierende

§ 6  Aufgaben, Rechte und Pflichten der Systembetreiber

§ 7  Haftung des Systembetreibers/Haftungsausschluss

§ 8  Folgen einer missbräuchlichen oder gesetzeswidrigen Benutzung

§ 9  Sonstige Regelungen


Präambel

Die Hochschule Fulda, ihre Fachbereiche und Einrichtungen betreiben eine Informationsverarbeitungs- und Kommunikations-Infrastruktur (IT-Infrastruktur), bestehend aus Informationsverarbeitungssystemen (Rechenanlagen) und einem Multiservice-Kommunikationsnetz zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache. Die IT-Infrastruktur ist in das weltweite Internet integriert.

Die vorliegende Benutzungsordnung regelt die Bedingungen, unter denen das Leistungsangebot dieser Infrastruktur genutzt werden kann. Sie

Die einzelnen Organisationseinheiten der Hochschule Fulda können zusätzliche Regelungen zur Benutzerregistrierung und zum Rechnerbetrieb festlegen.

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§ 1  Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die von der Hochschule Fulda betriebene IT-Infrastruktur, bestehend aus Informationsverarbeitungssystemen, Kommunikationssystemen und weiteren Hilfseinrichtungen.

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§ 2  Benutzerkreis und Aufgaben

  1. Die im § 1 genannten IT-Ressourcen stehen den Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule Fulda zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus Forschung, Lehre, Verwaltung, Aus- und Weiterbildung und Öffentlichkeitsarbeit der Hochschule zur Verfügung.

  2. Anderen Personen und Institutionen kann die Nutzung gestattet werden.

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§ 3  Benutzungsberechtigungen

  1. Zur Nutzung der IT-Ressourcen nach § 1 bedarf es einer formalen Benutzungsberechtigung (z. B. Benutzerkennung, Netzanschluss, Netzzugang) des zuständigen Systembetreibers.

  2. Die Nutzung von rechnerbasierten Diensten (z. B.: E-Mail-Adresse, Internet-Zugang, umfangreiche Rechenzeit oder Speicherkapazität, Nutzung von PC-Pools) wird bei Bedarf in den jeweiligen Benutzungsordnungen der zentralen Einrichtungen und Fachbereiche geregelt.

  3. Der Anschluss von Rechnern an das Hochschulnetz kann nur von Hochschulbediensteten (Professoren und Profesorinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) über ihre jeweiligen Systemadministratoren bzw. Systemadministratorinnen beantragt werden. Diese informieren über Rechte und Pflichten und nehmen die benötigten Daten auf.

  4. Systembetreiber ist

    1. für das Hochschulnetz, zentrale Systeme und Dienste das Rechenzentrum,

    2. für dezentrale Systeme eine Organisationseinheit der Hochschule Fulda (Fachbereich, Institut, Arbeitsgruppe, Einrichtung oder andere Untereinheit der Hochschule).

  5. Der Antrag auf eine formale Benutzungsberechtigung soll folgende Angaben enthalten:

    1. Systembetreiber, bei dem die Benutzungsberechtigung beantragt wird;

    2. Systeme, für die die Benutzungsberechtigung beantragt wird;

    3. Antragsteller bzw. Antragstellerin: Name, Adresse, Telefonnummer und, falls vorhanden, E-Mail-Adresse (bei Studierenden zusätzlich die Matrikelnummer) sowie Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit der Hochschule;

    4. Angaben zum Zweck der Nutzung, z. B. Ausbildung/Lehre, Forschung, Verwaltung;

    5. die Angabe, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden;

    6. die Erklärung, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Benutzungsordnung in der jeweils aktuellen Version anerkennt und in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der eigenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Benutzerverwaltung einwilligt, insbesondere gemäß § 6 Ziffer 5, 6 und 7 dieser Benutzungsordnung. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin ist verpflichtet, sich über Änderungen der Benutzungsordnung zu informieren und seine bzw. ihre Benutzungsberechtigung zurückzugeben, wenn er bzw. sie mit den Änderungen nicht einverstanden ist.

    Weitere Angaben darf der Systembetreiber nur verlangen, wenn sie zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.
  6. Über den Antrag entscheidet der zuständige Systembetreiber. Er kann die Erteilung der Benutzungsberechtigung vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Benutzung des Systems abhängig machen.

  7. Die Benutzungsberechtigung ist zu erteilen, wenn

    1. das Vorhaben mit den Zwecken gemäß § 2 Ziffer 1 dieser Benutzungsordnung vereinbar ist;

    2. gewährleistet erscheint, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin seinen bzw. ihren Pflichten als Nutzer bzw. Nutzerin nachkommen wird;

    3. das System für die beabsichtigte Nutzung geeignet und nicht für spezielle Zwecke reserviert ist;

    4. die Kapazität des Systems, dessen Benutzung beantragt wird, trotz einer bereits bestehenden Auslastung für die beabsichtigten Arbeiten ausreicht;

    5. nicht zu erwarten ist, dass durch die beantragte Nutzung andere berechtigte Nutzungen in unangemessener Weise gestört werden.

  8. Die Benutzungsberechtigung berechtigt nur zu Arbeiten, die im Zusammenhang mit der beantragten Nutzung stehen.

  9. Die Benutzungsberechtigung endet aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Benutzers bzw. der Benutzerin oder wenn er/sie aus dem berechtigten Personenkreis ausscheidet. Das Student Service Center (SSC) informiert das Rechenzentrum über jede Exmatrikulation und die Personalabteilung teilt ihm jedes Ausscheiden von Bediensteten mit, damit die entsprechenden Benutzungsberechtigungen gesperrt werden können. Das Rechenzentrum informiert die Systembetreiber der anderen Organisationseinheiten der Hochschule Fulda.

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§ 4  Gesetzliche Einbindung

Die IT-Infrastruktur darf nur in rechtlich korrekter Weise genutzt werden. Benutzer, Benutzerinnen und Betreiber müssen sich über die einschlägigen Bestimmungen des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) und weiterer Gesetze (siehe auch Gesetze/Datenschutz) informieren. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter anderem folgende Tätigkeiten strafbar sind:

  1. Ausspähen (§ 202a StGB) und Abfangen (§ 202b StGB) von Daten;

  2. Vorbereitung des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c StGB).
    Hinweis: Die Tätigkeiten der Systemadministratoren und Systemadministratorinnen gemäß § 6 Ziffern 5 bis 7 dieses Dokuments verstoßen nicht gegen § 202c, da sich die Benutzer und Benutzerinnen mit der Beantragung der Benutzerberechtigung mit diesen Aktivitäten einverstanden erklärt haben;

  3. unbefugtes Verändern, Löschen, Unterdrücken oder Unbrauchbarmachen von Daten (§ 303a StGB);

  4. Computersabotage (§ 303b StGB) und Computerbetrug (§ 263a StGB);

  5. die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) oder rassistischem Gedankengut (§ 130 StGB);

  6. die Verbreitung und der Besitz gewisser Formen von Pornographie im Netz (§§ 184, 184a, 184b StGB);

  7. Ehrdelikte wie Beleidigung oder Verleumdung (§ 185ff StGB), Beschimpfungen von Bekenntnissen, Religionen oder Weltanschauungen (§ 166 StGB);

  8. Urheberrechtsverletzungen, z. B. durch urheberrechtswidrige Vervielfältigung von Software oder die Eingabe geschützter Werke und deren Verbreitung über die IT-Infrastruktur (§§ 106ff UrhG).

In einigen Fällen ist bereits der Versuch strafbar.

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§ 5  Rechte und Pflichten der Benutzer und Benutzerinnen

  1. Die IT-Ressourcen nach § 1 dürfen nur zu den in § 2 Ziffer 1 dieser Benutzungsordnung genannten Zwecken genutzt werden. Eine hiervon abweichende Nutzung kann zugelassen werden, wenn sie geringfügig ist und die Zweckbestimmung des Hochschulrechenzentrums sowie die Belange der anderen Nutzer bzw. Nutzerinnen nicht beeinträchtigt werden.

  2. Zentrale Systeme und Dienste des Rechenzentrums können von allen Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule, dezentrale Systeme in der Regel nur von Mitgliedern und Angehörigen der entsprechenden Organisationseinheit genutzt werden.

  3. Benutzer und Benutzerinnen sind verpflichtet, darauf zu achten, dass vorhandene Betriebsmittel (z. B. Arbeitsplätze, CPU-Kapazität, Plattenspeicherplatz, Leitungskapazitäten, Peripheriegeräte und Verbrauchsmaterial) verantwortungsvoll und ökonomisch sinnvoll genutzt werden. Benutzer und Benutzerinnen sind weiterhin verpflichtet, Beeinträchtigungen des Betriebes, soweit sie vorhersehbar sind, zu unterlassen und nach bestem Wissen alles zu vermeiden, was Schaden an der IT-Infrastruktur oder bei anderen Benutzern oder Benutzerinnen verursachen kann. Zuwiderhandlungen können Schadensersatzansprüche begründen und zum Nutzungsausschluss führen (siehe auch § 8 dieser Benutzungsordnung). Benutzer und Benutzerinnen sind außerdem verpflichtet, die IT-Sicherheitsrichtlinie der Hochschule Fulda zu beachten und alle erforderlichen Maßnahmen zum Grundschutz der IT-Infrastruktur der Hochschule Fulda umzusetzen.

  4. Benutzer und Benutzerinnen haben jegliche Art der missbräuchlichen Benutzung der IT-Infrastruktur zu unterlassen. Sie sind insbesondere dazu verpflichtet:

    1. ausschließlich mit Benutzungsberechtigungen zu arbeiten, deren Nutzung ihnen gestattet wurde; die Weitergabe von Benutzerkennungen (Benutzername/Passwort) ist grundsätzlich nicht gestattet;

    2. den zweiten Faktor für eine Zwei-Faktor-Authentisierung zu schützen und nur die Faktoren zu benutzen, die Ihnen vom Rechenzentrum zur Verfügung gestellt worden sind; die Weitergabe des zweiten Faktors ist grundsätzlich nicht gestattet; im Dokument zum "Grundschutz" finden Sie weitere Informationen zur Zwei-Faktor-Authentisierung;

    3. den Zugang zu den IT-Ressourcen soweit wie möglich zu schützen, z. B. durch ein geheim zu haltendes Passwort oder ein gleichwertiges Verfahren;

    4. Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Dritten der Zugang zu den IT-Ressourcen verwehrt wird; dazu gehört insbesondere, naheliegende Passwörter zu meiden, Passwörter sofort zu ändern, wenn sie in fremde Hände geraten sind oder der Verdacht besteht, dass sie unautorisierten Personen bekannt geworden sind und die Systemabmeldung (Logout) vor dem Verlassen des Raumes nicht zu vergessen;

    5. fremde Benutzerkennungen und Passwörter weder zu ermitteln noch zu nutzen;

    6. keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Nutzer bzw. Nutzerinnen zu nehmen und bekannt gewordene Informationen anderer Nutzer bzw. Nutzerinnen nicht ohne Genehmigung weiterzugeben, selbst zu nutzen oder zu verändern;

    7. bei der Benutzung von Software (Quellen, Objekte), Dokumentationen und anderen Daten die gesetzlichen Regelungen (Urheberrechtsschutz, Copyright u. ä.) einzuhalten;

    8. sich über die Bedingungen, unter denen die zum Teil im Rahmen von Lizenzverträgen erworbenen Programme, Dokumentationen oder Daten zur Verfügung gestellt werden, zu informieren und diese Bedingungen zu beachten;

    9. Software, Dokumentationen und Daten, soweit nicht ausdrücklich erlaubt, weder zu kopieren noch weiterzugeben noch zu anderen als den erlaubten, insbesondere nicht zu gewerblichen Zwecken zu nutzen. Zuwiderhandlungen können Schadensersatzansprüche begründen (§ 5, Ziffer 9) und eine Einschränkung der Benutzungsberechtigung zur Folge haben (§ 8).

    Benutzer und Benutzerinnen tragen die volle Verantwortung für alle Aktionen, die unter ihrer Benutzerkennung vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Aktionen durch Dritte vorgenommen werden, denen sie zumindest fahrlässig den Zugang ermöglicht haben.

  5. Benutzern und Benutzerinnen ist es untersagt, ohne Einwilligung des zuständigen Systembetreibers

    1. Eingriffe in die Hardware-Installation vorzunehmen;

    2. die Konfiguration der Betriebssysteme, Programme oder des Netzwerks zu verändern.

  6. Benutzer und Benutzerinnen sind verpflichtet, vor der Einführung und vor wesentlichen Änderungen eines Verfahrens, in dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 DS-GVO zu erstellen. Das Ergebnis ist dem bzw. der Datenschutzbeauftragten der Hochschule Fulda zuzusenden. Das Vorhaben ist außerdem mit dem jeweiligen Systembetreiber abzustimmen. Dabei sind die von dem bzw. der Datenschutzbeauftragten und dem Systembetreiber vorgeschlagenen Datensicherungsvorkehrungen zu nutzen.

  7. Benutzer und Benutzerinnen sind verpflichtet,

    1. die vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Leitfäden zur Benutzung zu beachten;

    2. dem Systemverantwortlichen auf Verlangen in begründeten Einzelfällen (insbesondere bei begründetem Missbrauchsverdacht und zur Störungsbeseitigung) zu Kontrollzwecken Auskünfte über Programme und benutzte Methoden zu gewähren. Von dieser Regelung werden nicht die Nutzerdaten erfasst, die durch das Telekommunikationsgeheimnis oder das Datengeheimnis geschützt sind, z. B. persönliche Dateien oder personenbezogene Daten Dritter;

    3. vor einer Installation von Software sich über die jeweiligen örtlichen und systemtechnischen Gegebenheiten und Regelungen zu informieren und diese zu befolgen. Studierende dürfen keine Software auf den Rechnern der Hochschule Fulda installieren und auch keine Binärdateien (vorübersetzte Programme, Bibliotheken, usw.) aus dem Internet laden und dann auf den Rechnern der Hochschule Fulda ausführen.

  8. Benutzer und Benutzerinnen als Anbieter von WWW-Informationen:

    1. tragen die Verantwortung für die Inhalte ihrer Web-Seiten;

    2. müssen auf jeder Web-Seite die Impressums-Angabe kenntlich machen.

  9. Haftung der Benutzer und Benutzerinnen

    1. Benutzer und Benutzerinnen haften für alle Nachteile, die der Hochschule Fulda durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der IT-Infrastruktur und Nutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, dass sie schuldhaft ihren Pflichten aus dieser Benutzungsordnung nicht nachkommen. Die Hochschule kann verlangen, dass missbräuchlich genutzte Ressourcen und weitere Kosten nach Maßgabe der Entgeltordnung von solchen Nutzern und Nutzerinnen zu erstatten sind.

    2. Benutzer und Benutzerinnen haften auch für Schäden, die im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn sie diese Drittnutzung zu vertreten haben, insbesondere im Falle einer Weitergabe ihrer Benutzerkennung an Dritte. In diesem Fall kann die Hochschule von diesen Nutzern und Nutzerinnen nach Maßgabe der Entgeltordnung ein Nutzungsentgelt für die Drittnutzung verlangen.

    3. Benutzer und Benutzerinnen haben die Hochschule von allen Ansprüchen freizustellen, wenn Dritte die Hochschule wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers oder der Nutzerin auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch nehmen.

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§ 5a  Nutzungsverpflichtung für Studierende

Mit der Immatrikulation erhalten die Studierenden der Hochschule eine Benutzerkennung (fd-Nummer) und eine E-Mail-Adresse. Die Hochschule nutzt ausschließlich diese zur Versendung von Informationen an ihre Studierenden. Die Studierenden sind verpflichtet, diese E-Mails regelmäßig abzurufen bzw. ihr E-Mail-Konto regelmäßig auf Eingänge zu überprüfen. Bei der Antragstellung auf Erteilung der Benutzerkennung werden die Studierenden auf ihre Verpflichtung zur Nutzung dieser E-Mail-Adresse hingewiesen.

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§ 6  Aufgaben, Rechte und Pflichten der Systembetreiber

  1. Der Systembetreiber darf über die erteilten Benutzungsberechtigungen eine Nutzerdatei mit den persönlichen Daten der Benutzer und Benutzerinnen führen. Eine Übersicht über die Art der gespeicherten Informationen muss dabei für jeden Benutzer bzw. jede Benutzerin einsehbar sein. Die Antragsunterlagen zur Erteilung der Benutzerberechtigungen sind nach Auslaufen der Berechtigung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

  2. Der Systembetreiber ist berechtigt, die Identität einer Person zu überprüfen, bevor er eine Benutzungsberechtigung ausgibt. Die Überprüfung kann vor Ort mithilfe eines Lichtbildausweises oder über eine Videokonferenz erfolgen.

  3. Der Systembetreiber gibt die Systemverantwortlichen für die Betreuung seiner Systeme bekannt. Der Systembetreiber und die Systemverantwortlichen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.

  4. Der Systembetreiber kann die Nutzung seiner Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzerkennungen vorübergehend sperren, soweit es zur Störungsbeseitigung, zur Systemadministration und -erweiterung oder aus Gründen der Systemsicherheit sowie zum Schutz der Nutzerdaten erforderlich ist. Sofern möglich, sind die betroffenen Nutzer bzw. Nutzerinnen hierüber unverzüglich zu unterrichten.

  5. Sofern begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Nutzer bzw. eine Nutzerin auf den Servern des Systembetreibers rechtswidrige Inhalte zur Nutzung bereithält, kann der Systembetreiber die weitere Nutzung verhindern, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist.

  6. Der Systembetreiber ist berechtigt, die Sicherheit der Benutzerpasswörter und der Nutzerdaten durch regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen, z. B. Änderungen leicht zu erratender oder veralteter Passwörter, durchzuführen, um die IT-Ressourcen und Benutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Bei erforderlichen Änderungen der Benutzerpasswörter, der Zugriffsberechtigungen auf Nutzerdateien und sonstigen nutzungsrelevanten Schutzmaßnahmen ist der Nutzer bzw. die Nutzerin, soweit es möglich ist, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

  7. Der Systembetreiber ist berechtigt, für die nachfolgenden Zwecke die Inanspruchnahme der Datenverarbeitungssysteme durch die einzelnen Nutzer bzw. Nutzerinnen zu dokumentieren und auszuwerten:

    1. zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Systembetriebs,

    2. zur Ressourcenplanung und Systemadministration,

    3. zum Schutz der personenbezogenen Daten anderer Nutzer bzw. Nutzerinnen,

    4. zu Abrechnungszwecken,

    5. für das Erkennen und Beseitigen von Störungen sowie

    6. zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung.

    Der Systembetreiber führt eine für jeden Benutzer bzw. jede Benutzerin einsehbare Übersicht über die zu diesen Zwecken gesammelten Daten.

  8. Für die unter Ziffer 6 aufgeführten Zwecke ist der Systembetreiber auch berechtigt, Einsicht in die Benutzerdateien zu nehmen, soweit dies zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Verstößen gegen die Benutzungsordnung erforderlich ist und hierfür tatsächlich Anhaltspunkte vorliegen. Das Datengeheimnis und das Vieraugenprinzip sind dabei zu beachten.

    Eine Einsichtnahme in die Nachrichten- und E-Mail-Postfächer ist jedoch nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerlässlich ist. In jedem Fall ist die Einsichtnahme zu dokumentieren, und die betroffene Person ist nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen. Bei begründeten Hinweisen auf Straftaten handelt der Systembetreiber nach Abstimmung mit der Hochschulleitung in Absprache mit den zuständigen Behörden und wird, falls dies erforderlich ist, beweissichernde Maßnahmen einsetzen.

  9. Systembetreiber, die den Benutzern bzw. Benutzerinnen eigenständige Homepages auf dem WWW-Server zur Veröffentlichung im Internet anbieten, sind berechtigt, automatisch ein Impressum auf diesen Seiten zu erzeugen, das den vollständigen Namen und die E-Mail-Adresse des Autors bzw. der Autorin enthält.

    Das Protokollieren von Verbindungsdaten (z. B. Zugriffe auf den Datenbestand eines WWW-Servers) darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

  10. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist der Systembetreiber zur Wahrung des Telekommunikations- und Datengeheimnisses verpflichtet.

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§ 7  Haftung des Systembetreibers/Haftungsausschluss

  1. Der Systembetreiber übernimmt keine Garantie dafür, dass die Systemfunktionen den speziellen Anforderungen des Nutzers bzw. der Nutzerin entsprechen oder dass das System fehlerfrei und ohne Unterbrechung läuft. Der Systembetreiber kann die Unversehrtheit (bzgl. Zerstörung, Manipulation) und Vertraulichkeit der bei ihm gespeicherten Daten nicht garantieren.

  2. Der Systembetreiber haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die Benutzern bzw. Benutzerinnen aus der Inanspruchnahme der IT-Ressourcen gemäß § 1 dieser Benutzungsordnung entstehen, soweit sich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen zwingend etwas anderes ergibt.

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§ 8  Folgen einer missbräuchlichen oder gesetzeswidrigen Benutzung

Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung, insbesondere des § 5 (Rechte und Pflichten der Benutzer und Benutzerinnen), kann der Systembetreiber die Benutzungsberechtigung einschränken. Es ist dabei unerheblich, ob der Verstoß einen materiellen Schaden zur Folge hatte oder nicht. Maßnahmen zum Entzug oder zur Einschränkung der Nutzungsberechtigung, über die der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung entscheidet, sollen erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung erfolgen. Dem oder der Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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§ 9  Sonstige Regelungen

  1. Für die Nutzung von IT-Ressourcen können Entgelte oder Gebühren festgelegt werden. Es gilt dabei die Entgeltordnung des jeweiligen Systembetreibers.

  2. Für einzelne Systeme können bei Bedarf ergänzende oder abweichende Nutzungsregeln festgelegt werden.

  3. Über Änderungen dieser Benutzungsordnung entscheidet das zuständige Hochschulorgan. Zuvor muss dem Rechenzentrum und den anderen Systembetreibern eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

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Letzte Änderung: 29. November 2021     |    PDF-Version

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